Abgabetermin 31. März: Modelo 720 – EU-Urteil entschärft Steuerfalle für Residente in Spanien

Modelo-720-Erklärung-von-Auslandsvermögen

Bei „Residencia“ denken viele Deutsche auf Fuerteventura wohl als erstes an die üppigen Residenten-Rabatte bei Fährtickets und Flügen zwischen den Kanarischen Inseln und zum spanischen Festland.

Doch dass die „Residencia“ auch unvermutete steuerliche Verpflichtungen nach sich zieht, ist vielen gar nicht klar. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mag den meisten noch bekannt sein.

Aber es gibt noch andere Verpflichtungen steuerlicher Natur, die weitaus weniger bekannt sind.

Dazu gehört die „Erklärung ausländischer Vermögenswerte“, die mit dem sogenannten Modelo 720 abgegeben muss.

Mit der Einführung dieses Formulars 720 hatte der spanische Fiskus vor Jahren versucht, ausländische Vermögenswerte von in Spanien steuerpflichtigen Personen aufzudecken. Die Einkommen daraus sollen der spanischen Besteuerung zugänglich gemacht werden. Die Strafen für die Nichtabgabe oder die Abgabe falscher oder unvollständiger Erklärungen waren so exorbitant, dass die EU Klage dagegen eingereicht hat.

Das Urteil kam zu dem Ergebnis, dass die angedrohten Sanktionen gegen EU-Recht verstoßen. Die Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720 bleibt jedoch weiterhin bestehen. Lediglich die Bußgelder werden den sonst in Spanien für ähnliche Steuervergehen üblichen angepasst.

Wer muss das Modelo 720 abgeben?

Erklärt werden muss Vermögen im Ausland, sobald es in einer dieser Kategorien den Wert von 50.000€ übersteigt:

  1. Wertpapiere, Beteiligungen, Kapitalversicherungen …
  2. Bankkonten (Girokonten, Festgeldkonten…)
  3. Immobilien

Zur Abgabe verpflichtet sind alle, die ihren steuerlichen Sitz in Spanien haben (residencia fiscal) und die Schwelle von 50.000€ in einer der im vorherigen Absatz beschriebenen Vermögenskategorien überschreitet.

Der steuerliche Sitz folgt in den meisten Fällen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (183-Tage-Regel) bzw. dem gemeldeten Wohnsitz („residencia“).

Wer bereits einmal ein Modelo 720 abgeben hat, muss dies erneut tun, wenn sich die Summe der drei Vermögenskategorien um 20.000€ erhöht hat. Auch wenn die Schwelle von 50.000€ in jeder einzelnen Kategorie wieder unterschritten wird, muss dies dem Finanzamt mit einem neuen modelo 720 mitgeteilt werden.

Die Frist zur Abgabe läuft bis zum 31. März des Folgejahrs. Die Erklärung für 2021 muss also bis zum 31.03.2022 abgegeben sein.

Zunächst ist das Modelo 720 eine reine Erklärung von Vermögenswerten im Ausland. Die Abgabe des Modelo 720 ist somit auch nicht direkt mit einer Zahlungspflicht verbunden. Allerdings kann das spanische Finanzamt mit diesen Informationen natürlich abgleichen, ob Einkünfte aus diesen Vermögenswerten (Zinsen, Dividenden, Mieten etc.) in der Einkommensteuererklärung (IRPF) korrekt und vollständig angegeben worden sind.

Von der Verpflichtung zur Abgabe dürften viele Ausländer in Spanien betroffen sein. Oft übersteigen die Ersparnisse, Wertpapierdepots bzw. die Ansprüche aus einer ausländische Lebensversicherung die Schwelle von 50.000€. Auch wer noch eine Immobilie in Deutschland hat, vielleicht weil er sie geerbt hat, unterliegt ab einem Wert von 50.000€ der Erklärungspflicht.

Diese Bußgelder drohten in der Vergangenheit bei Nicht-Abgabe des Modelo 720

Die Nichtabgabe, falsche oder unvollständige Angaben oder eine verspätete Abgabe des Modelo 720 konnten extrem teuer werden. Dank des EU-Urteils wurden diese extremen Strafen jedoch abgeschafft. Allerdings sollte man das modelo 720 trotzdem nicht auf die leichte Schulter nehmen und Kontakt zu einem Steuerberater aufnehmen. Wer in der Vergangenheit Bußgelder bezahlen musste, kann diese möglicherweise zurückfordern.

Wer in der Vergangenheit eine Erklärung hätte abgeben müssen, hat nun eventuell eine Gelegenheit dies „kostengünstig“ nachzuholen. Auch in diesen Fällen kann man nur dringend raten, Expertenrat einzuholen.

Die Bußgelder waren drakonisch: Für jede einzelne Vermögensposition in jeder der drei Vermögenskategorien, die falsch oder nicht angegeben wurde, wurde ein Bußgeld von 5.000 Euro fällig, mindestens jedoch 10.000 Euro pro Kategorie.

Wer also eine Immobilie, ein Festgeldkonto und ein Wertpapierdepot mit einem Wert von jeweils über 50.000€ besaß und diese nicht angab, musste ein Bußgeld von 30.000€ fürchten.

Doch das ist noch längst nicht alles. Das nicht deklarierte Auslandsvermögen wurde als unversteuertes Einkommen betrachtet. Auf dieses Einkommen musste folglich Einkommensteuer bezahlt werden. Zusätzlich zur Einkommensteuernachzahlung wurde ein Bußgeld von 150% der Einkommensteuerschuld erhoben.

Bei einem nicht deklarierten Festgeldkonto im Wert von 50.000€ und einem Einkomensteuersatz von 30% würden 15.000€ Einkommensteuer fällig. Zusätzlich wären 22.500€ (=150% von 15.000€) Bußgeld fällig, zusammen also 35.500€ für das angeblich nicht versteuerte Einkommen.

Hinzurechnen wären nun die 10.000€ für die Nichtabgabe des Modelo 720. Von den ehemals 50.000€ bleiben also gerade einmal 4.500€ übrig (50.000€ – 35.500€ – 10.000€).

Auch eine verspätete Abgabe (nach dem 31.03.) hatte teure Konsequenzen. Pro Vermögensposition werden 100€ Bußgeld fällig, mindestens jedoch 1.500€ pro Vermögenskategorie.

Modelo 720 hebelte Verjährung aus

Normalerweise unterliegen Steuerpflichten aus der Einkommensteuer in Spanien einer Verjährungsfrist von 4 Jahren. Durch die oben beschriebene Methode wurde die Verjährung jedoch völlig ausgehebelt und quasi unendlich verlängert. Der Steuerpflichtige hatte nicht einmal die Möglichkeit nachzuweisen, wann die vermeintlichen Einkommen erzielt wurden und sich auf die Verjährung der Steuerpflicht berufen zu können.

Selbst Einkommen oder Erbschaften, die in der Vergangenheit ordnungsgemäß versteuert wurden und im Laufe der Zeit Vermögenspositionen von mehr als 50.000€ gebildet haben, hätten erneut einer Einkommensteuerpflicht unterlegen, nur weil die entstandenen Vermögenspositionen nicht mit dem Modelo 720 deklariert wurden.

EU klagt erfolgreich gegen Spanien wegen Deklarationspflicht von Auslandsvermögen

Es ist offensichtlich, dass die Bußgelder völlig unangemessen sind und die Methodik einer Enteignung von Auslandsvermögen gleichkommt.

Einige Steuerpflichtige haben in Spanien bereits erfolgreich gegen die horrenden Bußgelder geklagt.

Auch die EU hatte eine Klage gegen Spanien erhoben, da sie mehrere EU-Grundsätze durch die Regelungen des Modelo 720 verletzt sah.

Trotz des günstigen Urteils sollte jeder, der möglicherweise ein Modelo 720 abgeben muss, rechtzeitig Kontakt mit einem spanischen Steuerberater aufnehmen, um seine eventuelle Deklarationspflicht korrekt, vollständig und fristgerecht zu erfüllen.

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1 Kommentar

  1. Tja, ne.
    Andernorts entstehen Steuerparadiese, um nicht ausschliesslich für All-Inclusive-Touristen attraktiv zu sein. Auf den Kanaren versucht man’s zur Abwechslung mal andersherum, mit einer Steuerhölle.
    – Wie Obelix zu sagen pflegt: Die spinnen…
    p.

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